PRÄAMBEL
Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Parteiihre Aufgabe zu erfüllen trachtet. Sie steht jedem Menschen offen, der friedlich und solidarisch an der Weiterentwicklung einer freiheitlichen und sozialen Demokratie mitwirken will. Das basisdemokratische Prinzip bedeutet, dass sich jeder Mensch in Deutschland an der politischen Willensbildung beteiligen kann und das Volk als Souverän die politischen Vertreter auch zwischen den Wahlen beständig berät und kontrolliert. Die von uns vertretene Gesellschaftsordnung ist freiheitlich, demokratisch, sozial und rechtsstaatlich. Wir wollen frei sein, einig in der Vielfalt, gleich vor dem Gesetz, geschwisterlich in der Solidarität.
Unsere Werte bilden vier Säulen:
Die Säule der Freiheit
Die Freiheitsrechte sind die existentiellen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen wirksam begrenzt und kontrolliert werden. Der Staat hat so zu handeln, dass die Freiheit und die Selbstbestimmung des Einzelnen unbedingt gewährleistet bleibt. Die Bürokratie ist auf ein sinnvolles Minimum zu reduzieren.
Die Säule der Machtbegrenzung
Macht und Machtstrukturen sind wirksam zu begrenzen, damit es eine freiheitliche Gesellschaft geben kann.
Die Säule der Achtsamkeit
Im liebevollen, achtsamen Umgang mit uns selbst und dem Nächsten begegnen wir uns mit Würde, Respekt und in Frieden. Wir übernehmen Verantwortung für uns selbst und die Folgen unseres Handelns für Gesellschaft und Umwelt.
Die Säule der Schwarmintelligenz
Wir gestalten durch Wissen und Weisheit der Vielen und bringen dies in basisdemokratischen Strukturen zum Ausdruck, in denen sich alle Menschen regelmäßig, gleichberechtigt und vollumfänglich an den Entscheidungen beteiligen.

ALLGEMEINES
§ 1 Bezeichnung und Sitz
1) Der Kreisverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Peine. Die
offizielle Kurzbezeichnung lautet „dieBasis KV Peine“. Er ist ein Gebietsverband der Partei
Basisdemokratische Partei Deutschland, im Folgenden „Partei“ genannt.
2) Das Gebiet des Kreisverbandes besteht aus dem Gebiet Landkreis Peine.
3) Der Sitz ist in Peine.
4) Innerhalb dieser Satzung wird die männliche Form als geschlechtsneutral verwendet.
§ 2 Tätigkeits- und Aufgabenbereich
1) Die Aufgabe des Kreisverbandes ist das Organisieren, Koordinieren und Unterstützen der politischen
Tätigkeiten der Bundespartei in seinem Gebiet.
2) Der Kreisverband ist gemeinsam mit dem Landesverband für das Aufnehmen, Vernetzen und
Weiterbilden aller Mitglieder im Gebiet des Kreisverbandes zuständig.
3) Der Kreisverband unterstützt, soweit möglich und nach Konsens, regionale Bürgerinitiativen und
basisdemokratische Projekte, deren Ziele den Grundsätzen unserer Partei entsprechen.
MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und deren Erwerb
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
· das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines rechtskräftigen Urteils die Wählbarkeit oder
das Wahlrecht verloren hat,
· die Satzung anerkennt und die Ziele der Partei unterstützt,
· kein Mitglied in einer Partei, Vereinigung oder Organisation ist, die dem Selbstverständnis und den
Zielen der Basisdemokratischen Partei Deutschland widerspricht und
· einen vom Bundesvorstand vorgegebenen Aufnahmeantrag gestellt hat.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.
Üblicherweise ist dies der Kreisverband, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Das Mitglied hat
die Möglichkeit, seine Zugehörigkeit zu einem anderen Kreisverband zu wählen und jederzeit zu
wechseln.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht zulässig.
3) Der Antragsteller erwirbt seine Mitgliedschaft schließlich durch einen Beschluss des Vorstandes. Der
Eintrittsmonat ist beitragsfrei.
4) Ist ein Parteimitglied zugleich ein Mitglied einer anderen Partei, kann es in kein Amt des Kreisverbandes
gewählt werden. Die Mitarbeit in Fachausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften ist jedoch zulässig.
§ 4 Mitgliedsrechte und -pflichten
1) Jedes Mitglied fördert im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland
und ist eingeladen, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Teilnahme an Diskussionen,
Abstimmungen und Wahlen sowie durch Mitarbeit in Arbeitsgruppen und an Anträgen zu beteiligen.
2) Voraussetzung für die Ausübung der Mitgliedsrechte ist die pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn sich das Mitglied in einem Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten
befindet. Ein Mitglied kann vom Kreisvorstand auf begründeten Antrag von der Beitragspflicht befreit
werden.
3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Finanzordnung der Bundessatzung.
§ 5 Konfliktlösung
1) Streitigkeiten eines Kreis- oder Ortsverbandes mit einzelnen Mitgliedern oder einzelner Ortsverbände
untereinander sowie Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die
zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
2) Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner
Zuständigkeit.
3) Nähere Regelungen finden sich in der jeweils aktuellen Landesschiedsordnung, ersatzweise in der
Bundesschiedsordnung.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze der Partei oder fügt der Partei Schaden
zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung
von einem Parteiamt und die Aberkennung des Rechtes, ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das
Verfahren ist der Kreisvorstand, ersatzweise der Landesvorstand oder der Bundesvorstand.
Ordnungsmaßnahmen können insbesondere verhängt werden bei:
· ehrenrührigem oder parteischädigendem Verhalten,
· ehrverletzenden oder sonstigen Handlungen zum Nachteil eines oder mehrerer Parteimitglieder,
· schuldhafter oder auf Untätigkeit zurückzuführender mangelhafter Führung eines Parteiamtes.
2) Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist der Vorwurf dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen. Das
Mitglied hat die Möglichkeit sich mündlich oder schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen nach
Zustellung zu äußern. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter
Angabe von Gründen mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen jede Ordnungsmaßnahme das Schiedsgericht
anrufen.
3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich oder erheblich
gegen die Grundsätze der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand der Bundespartei, dem Vorstand des
Landesverbandes oder dem Vorstand des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss
entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht. Gegen diese Entscheidung ist die weitere
Berufung beim nächsthöheren Schiedsgericht möglich.
5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in
Abs. (1) genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur
Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist von allen
Arbeitsgemeinschaften auszuschließen sowie aller Ämter zu entheben.
3) Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich mit Unterschrift zu erklären. Er wird frühestens mit
Eingang der Austrittserklärung beim zuständigen Kreisvorstand wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen besteht nicht.
ORGANE DES KREISVERBANDES
§ 8 Organe des Kreisverbandes
1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 9 Kreismitgliederversammlung
1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ, sie wird als ordentliche oder außerordentliche
Versammlung einberufen.
2) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird auf
Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Mitgliedern unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen in Textform zu und kann somit auch
in elektronischer Form zugestellt werden.
3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält je nach Erfordernis
folgende Punkte:
a. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b. den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Kreisvorstandes,
c. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften
Rechenschaftsbericht des Kreisschatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
d. Entlastung des Kreisvorstandes,
e. benötigte Nachwahlen,
f. die Wahl des Kreisvorstandes,
g. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
h. die Beschlussfassung über gestellte Anträge,
i. die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag
von oder mindestens 20 % der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen.
5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung
statt. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Gründe
der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geht in
Textform zu und kann somit auch in elektronischer Form zugestellt werden.
6) Anträge, die auf der ordentlichen Kreismitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem
Kreisvorstand spätestens vier Wochen vor der Versammlung vorliegen; es genügt die elektronische
Form. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung besteht eine Antragsfrist von einer Woche.
Später gestellte Anträge können als Initiativanträge nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der
Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung behandelt werden. Anträge zur Änderung oder
Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
7) Kreismitgliederversammlungen sind öffentlich. Gäste müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail namentlich angemeldet worden sein. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte
Tagesordnungspunkte auf Parteimitglieder oder Kreisverbandsmitglieder beschränkt werden.
8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle persönlich vor Ort anwesenden Mitglieder. In
Ausnahmesituationen kann die Mitgliederversammlung entscheiden, per Telekommunikation (Bild und
Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen. Für die Übertragungsqualität ist das
Mitglied zuständig.
10) Eine virtuelle Mitgliederversammlung kann nach einer Mitgliederbefragung durchgeführt werden,
sofern eine einfache Mehrheit zugestimmt hat. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung können
Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der
satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist.
11) Beschlüsse können, sofern ein Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, konsensiert werden. Ansonsten
werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
12) Die Amtsdauer für die Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Es darf einer der beiden Rechnungsprüfer für
eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden, wenn mindestens 75 % der Wahlberechtigten der
Kreismitgliederversammlung dem zustimmen. Die Amtszeit zwischen Gründung und erster
ordentlichen Kreismitgliederversammlung wird nicht auf die Amtszeitbegrenzung angerechnet.
§ 10 Kreisvorstand
1) Der Kreisvorstand besteht aus:
· der Doppelspitze
· einem Vertreter der Doppelspitze
· einem Schatzmeister
· einem Schriftführer
bis zu sechs Beisitzern.
Die Vertretung der Doppelspitze ist primär eine Funktion und kann von einem anderen Vorstand in
Personalunion wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann jeweils über einen
Mehrheitsbeschluss weitere Vorstandsmitglieder festlegen, wenn geeignete Kandidaten hierfür zur
Verfügung stehen:
· jeweils eines Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung, Freiheit, Schwarmintelligenz und Achtsamkeit
· einem Querdenker
· einem Visionär
2) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die Mitglieder des
Vorstandes vertreten einzeln oder gemeinsam den Kreisverband nach außen und gegenüber anderen
Parteigremien.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden
Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt der Vertreter oder ein anderes
Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung
vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit
nicht die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberufen ist.
5) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung gewählt. Die Amtsdauer ist auf maximal zwei aufeinanderfolgende
Legislaturperioden begrenzt, es sei denn, es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine weitere Wiederwahl
mit mindestens 75 % der Stimmen der Kreismitgliederversammlung.
6) Wird ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied auf einer Mitgliederversammlung durch Nachwahl für die
restliche Amtszeit ersetzt, so wird diese Vertretung nicht auf die Amtszeitbegrenzung nach § 10 Abs. (5)
angerechnet.
WAHLEN UND GLIEDERUNGEN
§ 11 Aufstellungsversammlung für Landtags- und Bundestagswahlen
1) Die Aufstellungsversammlung des Kreisverbandes wählt die Wahlkreisbewerber.
2) Bestehen in einem Kreisverband mehrere Wahlkreise, so werden die Wahlkreisbewerber von jeweils
eigenen Aufstellungsversammlungen gewählt.
3) Bestehen in einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände, werden die Wahlkreisbewerber von einer
gemeinsamen Aufstellungsversammlung gewählt. Diese Aufstellungsversammlung setzt sich aus allen
Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Wahlkreis angehören.
4) Die Einberufung einer Aufstellungsversammlung erfolgt durch die Doppelspitze, geht den Mitgliedern
mit einer Ladungsfrist nach gültiger Wahlordnung in Textform zu und kann somit auch in elektronischer
Form zugestellt werden.
§ 12 Aufstellungsversammlung für Kommunalwahlen
1) Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen
und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kommunalwahlen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Aufstellungsversammlung der wahlberechtigten
Mitglieder des Kreisverbandes.
3) Die Doppelspitze organisiert das Aufstellen und Einreichen des Wahlvorschlages beim Wahlleiter. Es
gelten die Fristen des Kommunalwahlrechtes, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.
§ 13 Gliederung in Ortsverbände
1) Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern in einer Gemeinde in
Ortsverbände. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gebietskörperschaften umfassen. Er soll aus
mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
2) Der Kreisverband kann den Ortsverbänden Teile seiner Zuständigkeit übertragen.
3) Bei der Gründung eines Ortsverbandes hat ein Mitglied des Kreisvorstandes anwesend zu sein.
4) Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
AUFLÖSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14 Auflösung
1) Die Initiierung der Auflösung des Kreisverbandes wird durch eine dazu einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten
beschlossen, sofern der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit
eingehender Begründung schriftlich bekannt gegeben worden ist.
2) Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss in einer schriftlichen Urabstimmung unter allen
Mitgliedern bestätigt werden. Stimmen mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen für die Auflösung,
gilt die Auflösung als beschlossen. Die Wahlbeteiligung an der Urabstimmung muss mindestens 50 %
betragen.
3) Die Auflösung bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung durch den Landesverband.
4) Das Vermögen des aufgelösten Kreisverbandes wird der nächsthöheren Gliederung der Partei
überschrieben.
§ 15 Zusammenschluss/Verschmelzung
Ein Zusammenschluss des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband der Partei ist mit
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
§ 16 Sondervorschriften für die Gründung
1) Für den Zeitraum von der Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung gelten die nachfolgenden Sondervorschriften.
2) Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder die Satzung beschlossen und ein
Kreisvorstand als Gründungsvorstand gewählt.
3) Dieser Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand, bis auf der ersten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung der erste Kreisvorstand gewählt wird.
4) Die Amtszeit im Gründungsvorstand wird nicht auf die Amtszeitbegrenzung nach § 10 Abs. (5)
angerechnet.
5) Satzungsänderungen sind auf der Gründungsversammlung mit einer einfachen Mehrheit möglich.
§ 17 Finanz- und Schiedsordnung
Nähere Regelungen finden sich in der Landessatzung, die in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil
dieser Satzung ist.
§ 18 Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteimitglieder verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende
rechtlich wirksame Regelung zu treffen. Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundes- sowie der
Landesverbandssatzung.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 6. November 2021 in Edemissen.
Anwesende Gründungsmitglieder am 6. November 2021