Satzung

PRÄAMBEL

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Parteiihre Aufgabe zu erfüllen trachtet. Sie steht jedem Menschen offen, der friedlich und solidarisch an der Weiterentwicklung einer freiheitlichen und sozialen Demokratie mitwirken will. Das basisdemokratische Prinzip bedeutet, dass sich jeder Mensch in Deutschland an der politischen Willensbildung beteiligen kann und das Volk als Souverän die politischen Vertreter auch zwischen den Wahlen beständig berät und kontrolliert. Die von uns vertretene Gesellschaftsordnung ist freiheitlich, demokratisch, sozial und rechtsstaatlich. Wir wollen frei sein, einig in der Vielfalt, gleich vor dem Gesetz, geschwisterlich in der Solidarität.


Unsere Werte bilden vier Säulen:


Die Säule der Freiheit

Die Freiheitsrechte sind die existentiellen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen wirksam begrenzt und kontrolliert werden. Der Staat hat so zu handeln, dass die Freiheit und die Selbstbestimmung des Einzelnen unbedingt gewährleistet bleibt. Die Bürokratie ist auf ein sinnvolles Minimum zu reduzieren.


Die Säule der Machtbegrenzung

Macht und Machtstrukturen sind wirksam zu begrenzen, damit es eine freiheitliche Gesellschaft geben kann.


Die Säule der Achtsamkeit

Im liebevollen, achtsamen Umgang mit uns selbst und dem Nächsten begegnen wir uns mit Würde, Respekt und in Frieden. Wir übernehmen Verantwortung für uns selbst und die Folgen unseres Handelns für Gesellschaft und Umwelt.


Die Säule der Schwarmintelligenz

Wir gestalten durch Wissen und Weisheit der Vielen und bringen dies in basisdemokratischen Strukturen zum Ausdruck, in denen sich alle Menschen regelmäßig, gleichberechtigt und vollumfänglich an den Entscheidungen beteiligen.

ALLGEMEINES

§ 1 Bezeichnung und Sitz

1) Der Kreisverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Peine. Die
offizielle Kurzbezeichnung lautet „dieBasis KV Peine“. Er ist ein Gebietsverband der Partei
Basisdemokratische Partei Deutschland, im Folgenden „Partei“ genannt.
2) Das Gebiet des Kreisverbandes besteht aus dem Gebiet Landkreis Peine.
3) Der Sitz ist in Peine.
4) Innerhalb dieser Satzung wird die männliche Form als geschlechtsneutral verwendet.

§ 2 Tätigkeits- und Aufgabenbereich

1) Die Aufgabe des Kreisverbandes ist das Organisieren, Koordinieren und Unterstützen der politischen
Tätigkeiten der Bundespartei in seinem Gebiet.
2) Der Kreisverband ist gemeinsam mit dem Landesverband für das Aufnehmen, Vernetzen und
Weiterbilden aller Mitglieder im Gebiet des Kreisverbandes zuständig.
3) Der Kreisverband unterstützt, soweit möglich und nach Konsens, regionale Bürgerinitiativen und
basisdemokratische Projekte, deren Ziele den Grundsätzen unserer Partei entsprechen.

MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und deren Erwerb

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
· das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines rechtskräftigen Urteils die Wählbarkeit oder
das Wahlrecht verloren hat,
· die Satzung anerkennt und die Ziele der Partei unterstützt,
· kein Mitglied in einer Partei, Vereinigung oder Organisation ist, die dem Selbstverständnis und den
Zielen der Basisdemokratischen Partei Deutschland widerspricht und
· einen vom Bundesvorstand vorgegebenen Aufnahmeantrag gestellt hat.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.
Üblicherweise ist dies der Kreisverband, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Das Mitglied hat
die Möglichkeit, seine Zugehörigkeit zu einem anderen Kreisverband zu wählen und jederzeit zu
wechseln.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht zulässig.
3) Der Antragsteller erwirbt seine Mitgliedschaft schließlich durch einen Beschluss des Vorstandes. Der
Eintrittsmonat ist beitragsfrei.
4) Ist ein Parteimitglied zugleich ein Mitglied einer anderen Partei, kann es in kein Amt des Kreisverbandes
gewählt werden. Die Mitarbeit in Fachausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften ist jedoch zulässig.

§ 4 Mitgliedsrechte und -pflichten

1) Jedes Mitglied fördert im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland
und ist eingeladen, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Teilnahme an Diskussionen,
Abstimmungen und Wahlen sowie durch Mitarbeit in Arbeitsgruppen und an Anträgen zu beteiligen.
2) Voraussetzung für die Ausübung der Mitgliedsrechte ist die pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn sich das Mitglied in einem Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten
befindet. Ein Mitglied kann vom Kreisvorstand auf begründeten Antrag von der Beitragspflicht befreit
werden.
3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Finanzordnung der Bundessatzung.

§ 5 Konfliktlösung

1) Streitigkeiten eines Kreis- oder Ortsverbandes mit einzelnen Mitgliedern oder einzelner Ortsverbände
untereinander sowie Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die
zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
2) Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner
Zuständigkeit.
3) Nähere Regelungen finden sich in der jeweils aktuellen Landesschiedsordnung, ersatzweise in der
Bundesschiedsordnung.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze der Partei oder fügt der Partei Schaden
zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung
von einem Parteiamt und die Aberkennung des Rechtes, ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das
Verfahren ist der Kreisvorstand, ersatzweise der Landesvorstand oder der Bundesvorstand.
Ordnungsmaßnahmen können insbesondere verhängt werden bei:
· ehrenrührigem oder parteischädigendem Verhalten,
· ehrverletzenden oder sonstigen Handlungen zum Nachteil eines oder mehrerer Parteimitglieder,
· schuldhafter oder auf Untätigkeit zurückzuführender mangelhafter Führung eines Parteiamtes.
2) Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist der Vorwurf dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen. Das
Mitglied hat die Möglichkeit sich mündlich oder schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen nach
Zustellung zu äußern. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter
Angabe von Gründen mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen jede Ordnungsmaßnahme das Schiedsgericht
anrufen.
3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich oder erheblich
gegen die Grundsätze der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand der Bundespartei, dem Vorstand des
Landesverbandes oder dem Vorstand des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss
entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht. Gegen diese Entscheidung ist die weitere
Berufung beim nächsthöheren Schiedsgericht möglich.
5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in
Abs. (1) genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur
Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist von allen
Arbeitsgemeinschaften auszuschließen sowie aller Ämter zu entheben.
3) Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich mit Unterschrift zu erklären. Er wird frühestens mit
Eingang der Austrittserklärung beim zuständigen Kreisvorstand wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen besteht nicht.

ORGANE DES KREISVERBANDES

§ 8 Organe des Kreisverbandes

1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 9 Kreismitgliederversammlung

1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ, sie wird als ordentliche oder außerordentliche
Versammlung einberufen.
2) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird auf
Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Mitgliedern unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen in Textform zu und kann somit auch
in elektronischer Form zugestellt werden.
3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält je nach Erfordernis
folgende Punkte:
a. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b. den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Kreisvorstandes,
c. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften
Rechenschaftsbericht des Kreisschatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
d. Entlastung des Kreisvorstandes,
e. benötigte Nachwahlen,
f. die Wahl des Kreisvorstandes,
g. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
h. die Beschlussfassung über gestellte Anträge,
i. die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag
von oder mindestens 20 % der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen.
5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung
statt. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Gründe
der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geht in
Textform zu und kann somit auch in elektronischer Form zugestellt werden.
6) Anträge, die auf der ordentlichen Kreismitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem
Kreisvorstand spätestens vier Wochen vor der Versammlung vorliegen; es genügt die elektronische
Form. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung besteht eine Antragsfrist von einer Woche.
Später gestellte Anträge können als Initiativanträge nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der
Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung behandelt werden. Anträge zur Änderung oder
Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
7) Kreismitgliederversammlungen sind öffentlich. Gäste müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail namentlich angemeldet worden sein. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte
Tagesordnungspunkte auf Parteimitglieder oder Kreisverbandsmitglieder beschränkt werden.
8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle persönlich vor Ort anwesenden Mitglieder. In
Ausnahmesituationen kann die Mitgliederversammlung entscheiden, per Telekommunikation (Bild und
Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen. Für die Übertragungsqualität ist das
Mitglied zuständig.
10) Eine virtuelle Mitgliederversammlung kann nach einer Mitgliederbefragung durchgeführt werden,
sofern eine einfache Mehrheit zugestimmt hat. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung können
Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der
satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist.
11) Beschlüsse können, sofern ein Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, konsensiert werden. Ansonsten
werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
12) Die Amtsdauer für die Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Es darf einer der beiden Rechnungsprüfer für
eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden, wenn mindestens 75 % der Wahlberechtigten der
Kreismitgliederversammlung dem zustimmen. Die Amtszeit zwischen Gründung und erster
ordentlichen Kreismitgliederversammlung wird nicht auf die Amtszeitbegrenzung angerechnet.

§ 10 Kreisvorstand

1) Der Kreisvorstand besteht aus:
· der Doppelspitze
· einem Vertreter der Doppelspitze
· einem Schatzmeister
· einem Schriftführer
bis zu sechs Beisitzern.
Die Vertretung der Doppelspitze ist primär eine Funktion und kann von einem anderen Vorstand in
Personalunion wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann jeweils über einen
Mehrheitsbeschluss weitere Vorstandsmitglieder festlegen, wenn geeignete Kandidaten hierfür zur
Verfügung stehen:
· jeweils eines Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung, Freiheit, Schwarmintelligenz und Achtsamkeit
· einem Querdenker
· einem Visionär
2) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die Mitglieder des
Vorstandes vertreten einzeln oder gemeinsam den Kreisverband nach außen und gegenüber anderen
Parteigremien.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden
Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt der Vertreter oder ein anderes
Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4) Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung
vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit
nicht die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberufen ist.
5) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung gewählt. Die Amtsdauer ist auf maximal zwei aufeinanderfolgende
Legislaturperioden begrenzt, es sei denn, es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine weitere Wiederwahl
mit mindestens 75 % der Stimmen der Kreismitgliederversammlung.
6) Wird ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied auf einer Mitgliederversammlung durch Nachwahl für die
restliche Amtszeit ersetzt, so wird diese Vertretung nicht auf die Amtszeitbegrenzung nach § 10 Abs. (5)
angerechnet.

WAHLEN UND GLIEDERUNGEN

§ 11 Aufstellungsversammlung für Landtags- und Bundestagswahlen

1) Die Aufstellungsversammlung des Kreisverbandes wählt die Wahlkreisbewerber.
2) Bestehen in einem Kreisverband mehrere Wahlkreise, so werden die Wahlkreisbewerber von jeweils
eigenen Aufstellungsversammlungen gewählt.
3) Bestehen in einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände, werden die Wahlkreisbewerber von einer
gemeinsamen Aufstellungsversammlung gewählt. Diese Aufstellungsversammlung setzt sich aus allen
Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Wahlkreis angehören.
4) Die Einberufung einer Aufstellungsversammlung erfolgt durch die Doppelspitze, geht den Mitgliedern
mit einer Ladungsfrist nach gültiger Wahlordnung in Textform zu und kann somit auch in elektronischer
Form zugestellt werden.

§ 12 Aufstellungsversammlung für Kommunalwahlen

1) Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen
und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kommunalwahlen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Aufstellungsversammlung der wahlberechtigten
Mitglieder des Kreisverbandes.
3) Die Doppelspitze organisiert das Aufstellen und Einreichen des Wahlvorschlages beim Wahlleiter. Es
gelten die Fristen des Kommunalwahlrechtes, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.

§ 13 Gliederung in Ortsverbände

1) Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern in einer Gemeinde in
Ortsverbände. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gebietskörperschaften umfassen. Er soll aus
mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
2) Der Kreisverband kann den Ortsverbänden Teile seiner Zuständigkeit übertragen.
3) Bei der Gründung eines Ortsverbandes hat ein Mitglied des Kreisvorstandes anwesend zu sein.
4) Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.

AUFLÖSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14 Auflösung

1) Die Initiierung der Auflösung des Kreisverbandes wird durch eine dazu einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten
beschlossen, sofern der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit
eingehender Begründung schriftlich bekannt gegeben worden ist.
2) Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss in einer schriftlichen Urabstimmung unter allen
Mitgliedern bestätigt werden. Stimmen mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen für die Auflösung,
gilt die Auflösung als beschlossen. Die Wahlbeteiligung an der Urabstimmung muss mindestens 50 %
betragen.
3) Die Auflösung bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung durch den Landesverband.
4) Das Vermögen des aufgelösten Kreisverbandes wird der nächsthöheren Gliederung der Partei
überschrieben.

§ 15 Zusammenschluss/Verschmelzung

Ein Zusammenschluss des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband der Partei ist mit
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

§ 16 Sondervorschriften für die Gründung

1) Für den Zeitraum von der Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung gelten die nachfolgenden Sondervorschriften.
2) Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder die Satzung beschlossen und ein
Kreisvorstand als Gründungsvorstand gewählt.
3) Dieser Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand, bis auf der ersten ordentlichen
Kreismitgliederversammlung der erste Kreisvorstand gewählt wird.
4) Die Amtszeit im Gründungsvorstand wird nicht auf die Amtszeitbegrenzung nach § 10 Abs. (5)
angerechnet.
5) Satzungsänderungen sind auf der Gründungsversammlung mit einer einfachen Mehrheit möglich.

§ 17 Finanz- und Schiedsordnung

Nähere Regelungen finden sich in der Landessatzung, die in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil
dieser Satzung ist.

§ 18 Schlussbestimmungen

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteimitglieder verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende
rechtlich wirksame Regelung zu treffen. Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundes- sowie der
Landesverbandssatzung.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 6. November 2021 in Edemissen.

Anwesende Gründungsmitglieder am 6. November 2021

5 6.Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in allen Gremien des Landesverbandes und allen Kreisverbänden der Partei keine Ämter bekleiden. Die Mitarbeit in Landes-Fachausschüssen ist zulässig. §3A MITGLIEDSRECHTE UND PFLICHTEN1.Jedes Mitglied sollte im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland fördern und hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen. 2.Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass es nicht mehr als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand liegt. 3.Jedes Mitglied kann in einem Fachausschuss mitarbeiten. Sein Kreisvorstand gibt den Wunsch auf Mitarbeit an die Landesgremien weiter. 4.Jedes Mitglied hat die Pflicht, einer pünktlichen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nachzukommen. §3B ORDNUNGSMAßNAHMEN1.Nur der Kreisvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Parteimitgliedern aussprechen, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige Kreisgremium von der Richtigkeit dieser Maßnahme überzeugen. Besteht zur Zeit des ‘Vergehens’ kein Kreisverband, so ist der Landesverband zuständig. 2.Ordnungsmaßnahmen sind in der Geschäftsordnung des Kreisverbandes geregelt. 3.Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen 4.Ordnungsmaßnahmen sind beim internen Schiedsgericht anfechtbar. §3C ENDE DER MITGLIEDSCHAFT1.Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes mit Originalunterschrift Tod rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechtes Ausschluss Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied aus dem aktiven Register gelöscht. Die dazugehörigen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften behandelt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht. Ein Mitglied kann nur aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Dies gilt 6 insbesondere, wenn einem Mitglied totalitäre, diktatorische oder faschistische Bestrebungen nachgewiesen werden. §4TEILHABE UND TRANSPARENZ1.Der Kreisverband unterstützt alle Mitglieder, aktiv weitere Menschen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz aller Facetten unserer Gesellschaft zu sorgen. 2.Die Organe der Partei und alle Mitglieder fördern in ihrem jeweiligen Verantwortungs-bereich die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung. 3.Der barrierefreie Zugang zu Dokumenten, Medien und Veranstaltungen soll, soweit möglich, gewährleistet werden. 4.Protokolle und Berichte sollen zeitnah erstellt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. §5ORGANE UND GLIEDERUNG1.Der Kreisverband gliedert sich bei Bedarf in a.Ortsverbände (Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und die drei Ortssprecher. Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes), b.Kreisebene 2.Organe der Kreisebene sind a.die Kreismitgliederversammlung b.der Kreisvorstand c.die Kreismitgliederverwaltung (kann erst ab einer Mitgliederzahl >50 gebildet werden, vorher übernimmt der Kreisvorstand diese Tätigkeiten) §5A KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG1.Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ, sie wird als ordentliche oder außerordentliche Versammlung einberufen. 2.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Mitgliedern unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen zu. 3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von mindestens vier Ortsverbänden oder mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung bestehen keine Antragsfristen. 4.Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form erbracht werden. 7 5.Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vorher vorliegen (Anträge in elektronischer Form reichen). Später gestellte Anträge (Initiativanträge) können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. 6.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält je nach Erfordernis folgende Punkte: die Feststellung der Beschlussfähigkeit den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Kreisvorstandes den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Kreisschatzmeisters und der Rechnungsprüfer Entlastung des Kreisvorstandes benötigte Nachwahlen die Wahl des Kreisvorstandes die Wahl von zwei Rechnungsprüfern die Beschlussfassung über gestellte Anträge die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr 7.Kreismitgliederversammlungen sind öffentlich. Eine Teilnahme für Mitglieder per Videochat soll, wenn technisch machbar, ermöglicht werden. Technische Unzulänglichkeiten berechtigen nicht zu Verzögerung oder sogar zum Abbruch der Versammlung. 8.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagungsordnungspunkte auf Parteimitglieder beschränkt werden. 9.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 10.Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder wie Funktionsträger anwesend sind, wobei Fachausschuss-Mitglieder nicht als Funktionsträger gelten. Er ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung festgestellten Teilnehmer anwesend ist. 11.Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle persönlich vor Ort anwesenden Mitglieder, es sei denn ein persönliches Erscheinen ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden werden, per Telekommunikation (Bild und Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen oder eine Briefwahl erfolgen. 12.Beschlüsse können, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, konsensiert werden. Ansonsten werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer 2/3-Mehrheit. 13.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. 8 §5B KREISVORSTAND1.Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. 2.Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung gewählt. Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist auf maximal zwei aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt, ausnehmend es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75% positiver Stimmen auf der Kreismitgliederversammlung. 3.Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl, mindestens aus a.dem Vorsitzenden b.dem stellvertretenden Vorsitzenden c.dem Kreisschatzmeister Er wird ggf. erweitert um einen Säulenbeauftragten, einen Visionär und weitere Beisitzer. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Kreisverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt. 4.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. 5.Abweichend zum Absatz 2 werden der Vorsitzende und der Schatzmeister auf der Gründungsversammlung für eine 3-jährige Amtszeit gewählt, um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten. §5C KREISMITGLIEDERVERWALTUNG1.Die Kreismitgliederverwaltung ist für die Mitgliederbetreuung zuständig. Sie organisiert die Verwaltung der Mitgliederdaten und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Kreisverbandes. a.Aufnahmegespräche erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei wechselnden Mitgliedern der Kreismitgliederverwaltung. b.Wenn der Kreismitgliederverwaltung Verstöße gemäß § 3b Abs.1 bekannt werden, ist der Sachverhalt aufzuklären. c.Ausschluss-Empfehlungen an den Kreisvorstand erfordern die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern der Kreismitgliederverwaltung. 2.Die Kreismitgliederverwaltung führt ein Mitgliederregister unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. 3.Die Mitglieder der Kreismitgliederverwaltung werden für einen Zeitraum von einem Jahr durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung gewählt. Die Wahl findet nur auf Antrag als geheime Wahl statt. 9 4.Die Kreismitgliederverwaltung besteht mindestens aus: a.dem Sprecher der Kreismitgliederverwaltung und b.mindestens 6 Beisitzern. 5.Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kreismitgliederverwaltung aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom Kreisvorstand gewähltes Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes. §6FINANZ- UND SCHIEDSORDNUNGNähere Regelungen finden sich in der Landessatzung, die in der jeweils aktuellsten Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. §7AUFLÖSUNG UND / ODER VERSCHMELZUNGEin Beschluss über Auflösung und/oder Verschmelzung des Kreisverbandes muss durch eine schriftliche Urabstimmung unter den Mitgliedern gefasst werden. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zugeschrieben. Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung bedürfen zu ihrer Rechtskraft neben der zwingenden Zustimmung des Landesverbandes einer 75%-igen Mehrheit. §8SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE GRÜNDUNGAbweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung bis zur zweiten Kreismitgliederversammlung folgende Sondervorschriften: 1.Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung beschlossen. 2.Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Kreisverbandes, auf der ersten ordentlichen Kreismitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit möglich. 3.Diese Sondervorschrift (§ 8) entfällt mit der Satzungsänderung, die zwingend auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden muss. §9SCHLUSSBESTIMMUNGErgänzend gelten die Vorschriften der Bundes- wie auch Landesverbandssatzung. Beschlossen in der Gründungsversammlung am 10.02.2021 in Braunschweig.

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